Kapitalrücklage

Kapitalrücklage
von Kapitalgesellschaften zu bildende  Rücklage. Als K. sind gemäß § 272 II HGB auszuweisen: 1. Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird.
- 2. Der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird.
- 3. Der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.
- 4. Der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

Lexikon der Economics. 2013.

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